Was du zusätzlich fordern darfst
Offenen Betrag und den Tag eintragen, ab dem Verzug besteht – den Rest rechnet die Seite mit.
- Verzugszinssatz
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- Tage im Verzug
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- Zinsen
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- Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB
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- Forderung zusätzlich
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Der Basiszinssatz ändert sich zweimal im Jahr, zum 1. Januar und zum 1. Juli. Maßgeblich ist der Satz, der im jeweiligen Halbjahr des Verzugs galt – den aktuellen Wert veröffentlicht die Deutsche Bundesbank.
Damit es gar nicht erst so weit kommt
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Rechnung schreiben – kostenlos →Wie hoch sind Verzugszinsen?
§ 288 BGB knüpft an den Basiszinssatz an und schlägt auf:
- 5 Prozentpunkte, wenn ein Verbraucher beteiligt ist.
- 9 Prozentpunkte bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist – also im Geschäft zwischen Unternehmen.
Zusätzlich darfst du im Geschäft zwischen Unternehmen eine Pauschale von 40 € verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Sie wird auf einen später geltend gemachten Schaden für Rechtsverfolgung angerechnet.
Ab wann ist ein Kunde in Verzug?
In der Regel ab einer Mahnung nach Fälligkeit. Zwei Fälle kommen ohne Mahnung aus:
- Es war ein kalendermäßig bestimmtes Datum vereinbart („zahlbar bis 14. August“) – dann tritt Verzug am Tag danach ein.
- 30 Tage nach Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Gegenüber Verbrauchern nur, wenn du in der Rechnung darauf hingewiesen hast.
Wie wird gerechnet?
Zinsen fallen taggenau auf den offenen Bruttobetrag an: Betrag × Zinssatz × Tage ÷ 365. Maßgeblich ist der Bruttobetrag, also inklusive Umsatzsteuer.
Rechtsgrundlagen
Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen und Pflichtangaben
- § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners
- § 288 BGB – Verzugszinsen und Pauschale