Abschlags- und Schlussrechnung

Der häufigste Fehler steckt in der Schlussrechnung – und er kostet doppelt Umsatzsteuer.

Stand: August 2026 · geprüft an den geltenden Vorschriften

Die Regel, an der die meisten scheitern: In der Schlussrechnung musst du die bereits berechneten Abschläge mit ihrem Steuerbetrag abziehen – nicht nur den Bruttobetrag. Wer das falsch macht, weist die Umsatzsteuer doppelt aus und schuldet sie nach § 14c UStG ein zweites Mal.

Die drei Begriffe

So sieht eine korrekte Schlussrechnung aus

Gesamtleistung netto10.000,00 €
zzgl. 19 % USt.1.900,00 €
Gesamtbetrag brutto11.900,00 €
abzüglich Abschlag 1 (netto 4.000,00 € + USt. 760,00 €)− 4.760,00 €
abzüglich Abschlag 2 (netto 3.000,00 € + USt. 570,00 €)− 3.570,00 €
Restbetrag3.570,00 €

Entscheidend ist, dass bei jedem Abzug Netto und Steuer getrennt genannt werden. Ein bloßes „abzüglich geleisteter Zahlungen 8.330,00 €" genügt nicht.

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Wann die Umsatzsteuer entsteht

Bei der Sollversteuerung – dem Regelfall – entsteht die Steuer auf Abschläge schon mit Vereinnahmung des Geldes, nicht erst mit der Schlussrechnung. Du musst sie also in dem Voranmeldungszeitraum abführen, in dem die Zahlung eingegangen ist.

Was auf die Abschlagsrechnung gehört

Dieselben Pflichtangaben wie auf jede Rechnung, plus eine klare Bezeichnung als „Abschlagsrechnung Nr. 1" und die Angabe, worauf sie sich bezieht. Auch Abschlagsrechnungen brauchen eigene fortlaufende Nummern.

Rechtsgrundlagen

Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.

Für Bauleistungen und Werkverträge gelten zusätzliche Regeln, etwa nach § 632a BGB und der VOB/B. Diese Seite ersetzt keine Beratung.

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