Die drei Begriffe
- Anzahlung – Geld vor Leistungsbeginn, oft als Sicherheit.
- Abschlagsrechnung – Zwischenabrechnung über bereits erbrachte Teilleistungen, üblich bei längeren Projekten und im Bau.
- Schlussrechnung – die Gesamtabrechnung am Ende, in der alle Abschläge verrechnet werden.
So sieht eine korrekte Schlussrechnung aus
| Gesamtleistung netto | 10.000,00 € |
| zzgl. 19 % USt. | 1.900,00 € |
| Gesamtbetrag brutto | 11.900,00 € |
| abzüglich Abschlag 1 (netto 4.000,00 € + USt. 760,00 €) | − 4.760,00 € |
| abzüglich Abschlag 2 (netto 3.000,00 € + USt. 570,00 €) | − 3.570,00 € |
| Restbetrag | 3.570,00 € |
Entscheidend ist, dass bei jedem Abzug Netto und Steuer getrennt genannt werden. Ein bloßes „abzüglich geleisteter Zahlungen 8.330,00 €" genügt nicht.
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Rechnung schreiben – kostenlosWann die Umsatzsteuer entsteht
Bei der Sollversteuerung – dem Regelfall – entsteht die Steuer auf Abschläge schon mit Vereinnahmung des Geldes, nicht erst mit der Schlussrechnung. Du musst sie also in dem Voranmeldungszeitraum abführen, in dem die Zahlung eingegangen ist.
Was auf die Abschlagsrechnung gehört
Dieselben Pflichtangaben wie auf jede Rechnung, plus eine klare Bezeichnung als „Abschlagsrechnung Nr. 1" und die Angabe, worauf sie sich bezieht. Auch Abschlagsrechnungen brauchen eigene fortlaufende Nummern.
Rechtsgrundlagen
Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen und Pflichtangaben
- § 14c UStG – unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis
- § 632a BGB – Abschlagszahlungen beim Werkvertrag