So schreibst du sie mit ZackFertig
Setz den Steuersatz der Positionen auf 0 % und trag den Pflichthinweis im Feld „Anmerkungen“ ein – dann steht er auf der Rechnung. Eine eigene Reverse-Charge-Umschaltung kommt noch.
Rechnung schreiben – kostenlosWas Reverse Charge bedeutet
Normalerweise berechnest du die Umsatzsteuer und führst sie ans Finanzamt ab. Beim Reverse-Charge-Verfahren dreht sich das um: Der Empfänger schuldet die Steuer. Du schreibst ohne Umsatzsteuer und setzt stattdessen einen Pflichthinweis auf die Rechnung.
Der häufigste Fall: Du erbringst eine Dienstleistung für ein Unternehmen in einem anderen EU-Land. Der Leistungsort verlagert sich dann nach § 3a Abs. 2 UStG zum Kunden – in Deutschland fällt keine Steuer an, dein Kunde versteuert den Umsatz bei sich.
Was auf die Rechnung muss
- Kein Steuerbetrag und kein Steuersatz – die Positionen laufen mit 0 %.
- Der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Die Formulierung ist vorgeschrieben; „Reverse Charge“ allein genügt in Deutschland nicht, der deutsche Wortlaut sollte stehen.
- Beide USt-IdNr. – deine und die deines Kunden.
- Alle übrigen Pflichtangaben nach § 14 UStG wie sonst auch.
Die USt-IdNr. deines Kunden musst du prüfen
Verlässt du dich auf eine falsche oder abgelaufene Nummer, kann das Finanzamt die Steuer von dir verlangen. Prüfe sie deshalb im MIAS-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern – und zwar qualifiziert, mit Name und Anschrift, nicht nur auf Gültigkeit. Das Ergebnis solltest du als Nachweis aufbewahren. Der Rechner oben prüft nur die Form der Nummer, nicht ihre Gültigkeit.
Die Falle für Kleinunternehmer
Als Kleinunternehmer berechnest du keine Umsatzsteuer – trotzdem betrifft dich das Thema zweimal:
- Erbringst du eine Dienstleistung an ein EU-Unternehmen, brauchst du eine eigene USt-IdNr. und musst den Umsatz in der Zusammenfassenden Meldung angeben – auch ohne Umsatzsteuer.
- Beziehst du Leistungen aus dem Ausland – Werbung, Software, Zahlungsdienstleister – wirst du selbst zum Steuerschuldner und musst die Steuer anmelden und abführen. Der Vorsteuerabzug bleibt dir dabei verwehrt. Das übersehen viele.
Reverse Charge auch im Inland
Das Verfahren gibt es nicht nur grenzüberschreitend. § 13b UStG erfasst auch inländische Fälle, darunter Bauleistungen an andere Bauunternehmer, Gebäudereinigung, Schrott und Altmetalle sowie Mobilfunkgeräte und Notebooks ab 5.000 € je Umsatz. Wer im Baugewerbe arbeitet, trifft darauf regelmäßig.
Rechtsgrundlagen
Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen und Pflichtangaben
- § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung
- § 13b UStG – Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
- § 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung
- § 6 UStG – Ausfuhrlieferung
- § 6a UStG – innergemeinschaftliche Lieferung