E-Rechnungen richtig aufbewahren

Acht Jahre, im Originalformat, unveränderbar. Der Ausdruck zählt nicht.

Stand: August 2026 · geprüft an den geltenden Vorschriften

Trag ein Datum ein.

Die Frist beginnt später, als man denkt

Sie läuft nicht ab dem Rechnungsdatum, sondern ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Eine Rechnung vom März 2026 ist also bis zum 31. Dezember 2034 aufzubewahren – nicht bis März 2034.

Von zehn auf acht Jahre

Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen acht statt zehn Jahre. Für andere Unterlagen – etwa Jahresabschlüsse und Inventare – bleibt es bei zehn Jahren. Wer Fristen im Kopf hat, sollte sie einmal nachziehen.

Warum ein Ausdruck nicht genügt

Bei einer E-Rechnung ist der strukturierte Datensatz das Original. Ein Ausdruck oder ein selbst erzeugtes PDF ist eine Abschrift und erfüllt die Aufbewahrungspflicht nicht. Bei ZUGFeRD heißt das konkret: Die PDF-Datei mit dem eingebetteten XML muss erhalten bleiben – wer das PDF durch einen Drucker jagt und neu einscannt, zerstört das Original.

Was die GoBD zusätzlich verlangt

Rechtsgrundlagen

Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.

Diese Übersicht ersetzt keine steuerliche Beratung. Für einzelne Unterlagenarten gelten abweichende Fristen, und laufende Betriebsprüfungen können sie verlängern.

Weitere kostenlose Werkzeuge