Rechnung als Privatperson

Erlaubt ist es. Nur die Umsatzsteuer darfst du nicht ausweisen – und ab einer Grenze wird aus gelegentlich gewerblich.

Stand: August 2026 · geprüft an den geltenden Vorschriften

Die wichtigste Regel: Weise als Privatperson niemals Umsatzsteuer aus. Wer sie unberechtigt ausweist, schuldet sie dem Finanzamt trotzdem – § 14c UStG. Der Betrag ist dann weg, ohne dass ihn jemand erstattet.

Was auf die Rechnung gehört

Eine fortlaufende Rechnungsnummer und eine Steuernummer brauchst du nicht – du bist kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.

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Wann aus privat gewerblich wird

Die Grenze verläuft nicht an einem Betrag, sondern an der Nachhaltigkeit. Wer regelmäßig, planmäßig und mit Wiederholungsabsicht verkauft oder Leistungen erbringt, handelt unternehmerisch – auch ohne Gewerbeanmeldung. Anhaltspunkte sind:

Wer die Schwelle überschreitet, muss ein Gewerbe anmelden und kann dann die Kleinunternehmerregelung nutzen – die erlaubt es, weiterhin ohne Umsatzsteuer abzurechnen, diesmal legal und mit Hinweis auf § 19 UStG.

Einkommensteuer trotzdem beachten

Auch private Einnahmen können steuerpflichtig sein: Bei gelegentlichen Leistungen gilt eine Freigrenze von 256 € im Jahr (§ 22 Nr. 3 EStG), bei privaten Veräußerungsgeschäften eine von 1.000 €. Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.

Rechtsgrundlagen

Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.

Ob eine Tätigkeit noch privat oder schon unternehmerisch ist, entscheidet sich im Einzelfall. Diese Seite ersetzt keine steuerliche Beratung.

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