Was auf die Rechnung gehört
- Dein Name und deine Anschrift
- Name und Anschrift des Empfängers
- Datum
- Beschreibung der Leistung oder des verkauften Gegenstands
- Der Betrag – als Gesamtbetrag, ohne Steuerausweis
- Ein klarstellender Satz, etwa: „Privatverkauf, kein Ausweis von Umsatzsteuer."
Eine fortlaufende Rechnungsnummer und eine Steuernummer brauchst du nicht – du bist kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.
Alle Pflichtangaben automatisch
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Rechnung schreiben – kostenlosWann aus privat gewerblich wird
Die Grenze verläuft nicht an einem Betrag, sondern an der Nachhaltigkeit. Wer regelmäßig, planmäßig und mit Wiederholungsabsicht verkauft oder Leistungen erbringt, handelt unternehmerisch – auch ohne Gewerbeanmeldung. Anhaltspunkte sind:
- wiederkehrende Verkäufe über längere Zeit,
- Einkauf zum Zweck des Weiterverkaufs,
- Werbung für die eigene Tätigkeit,
- gleichartige Gegenstände in größerer Zahl.
Wer die Schwelle überschreitet, muss ein Gewerbe anmelden und kann dann die Kleinunternehmerregelung nutzen – die erlaubt es, weiterhin ohne Umsatzsteuer abzurechnen, diesmal legal und mit Hinweis auf § 19 UStG.
Einkommensteuer trotzdem beachten
Auch private Einnahmen können steuerpflichtig sein: Bei gelegentlichen Leistungen gilt eine Freigrenze von 256 € im Jahr (§ 22 Nr. 3 EStG), bei privaten Veräußerungsgeschäften eine von 1.000 €. Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig – es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag.
Rechtsgrundlagen
Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen und Pflichtangaben
- § 14c UStG – unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis
- § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung