| Fall | Grundlage | Pflichthinweis |
|---|---|---|
| Kleinunternehmer | § 19 UStG | „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." |
| Leistung an EU-Unternehmen | § 3a Abs. 2 UStG | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" |
| Warenlieferung in die EU | § 4 Nr. 1b, § 6a UStG | „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" |
| Ausfuhr in ein Drittland | § 4 Nr. 1a, § 6 UStG | „Steuerfreie Ausfuhrlieferung" |
| Heilbehandlung, Vermietung, Unterricht … | § 4 Nr. 8–29 UStG | Nennung der konkreten Befreiungsvorschrift |
Der Unterschied, der oft verwechselt wird
Steuerfrei heißt: Der Umsatz unterliegt keiner Steuer. Reverse Charge heißt: Der Umsatz ist steuerpflichtig, aber jemand anderes zahlt. Das ist nicht dasselbe, und der Hinweis auf der Rechnung muss den richtigen Fall benennen. Wer bei einer EU-Dienstleistung „steuerfrei" schreibt, hat formal einen Fehler in der Rechnung.
Die teuerste Verwechslung
Wer Umsatzsteuer ausweist, obwohl er sie nicht schuldet – etwa als Kleinunternehmer – schuldet sie trotzdem (§ 14c Abs. 2 UStG). Der Betrag geht ans Finanzamt, auch wenn er beim Kunden nie hätte anfallen dürfen. Die Berichtigung ist möglich, aber aufwendig und setzt voraus, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde.
Und wenn ich mehrere Fälle in einer Rechnung habe?
Dann muss die Rechnung nach Steuersätzen und Befreiungsgründen getrennt aufgeschlüsselt sein, und jeder Grund braucht seinen eigenen Hinweis. Eine Sammelformulierung genügt nicht.
Für den Auslandsfall hilft der Reverse-Charge-Rechner weiter, für die Kleinunternehmergrenze der Kleinunternehmer-Check.
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Rechnung schreiben – kostenlosRechtsgrundlagen
Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen und Pflichtangaben
- § 14c UStG – unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis
- § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung
- § 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung
- § 6 UStG – Ausfuhrlieferung
- § 6a UStG – innergemeinschaftliche Lieferung