Warum man nicht einfach überschreibt
Sobald eine Rechnung das Haus verlassen hat, ist sie Teil deiner fortlaufenden Nummernfolge und beim Empfänger gebucht. Sie zu löschen oder zu ändern würde die Lückenlosigkeit deiner Buchführung zerstören. Stattdessen hebst du sie mit einem eigenen Dokument auf und stellst – wenn nötig – eine neue aus.
Was auf die Stornorechnung gehört
- Eine eigene fortlaufende Rechnungsnummer – nicht die der stornierten Rechnung.
- Ein eindeutiger Bezug: „Storno zu Rechnung 2026-0042 vom 07.08.2026".
- Dieselben Positionen wie im Original, jedoch mit negativen Beträgen.
- Die Umsatzsteuer ebenfalls negativ – sonst geht die Aufhebung steuerlich nicht auf.
- Alle übrigen Pflichtangaben nach § 14 UStG wie bei jeder Rechnung.
Storno mit einem Klick
ZackFertig hat eine eigene Dokumentart dafür: Beträge trägst du wie im Original ein, sie erscheinen automatisch negativ – samt Bezug auf die aufgehobene Rechnung.
Stornorechnung schreibenStorno oder Korrektur – was wann?
Vollständig stornieren und neu ausstellen, wenn sich Empfänger, Leistung oder Betrag ändern. Berichtigen genügt, wenn nur eine Angabe fehlerhaft ist – etwa eine falsche Steuernummer. Die Berichtigung wirkt dann auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurück, was für den Vorsteuerabzug des Kunden entscheidend sein kann.
Und wenn schon gezahlt wurde?
Dann entsteht ein Rückzahlungsanspruch. Auf der Stornorechnung sollte stehen, wie es weitergeht – Erstattung oder Verrechnung mit der neuen Rechnung. Beides ist zulässig, nur offenbleiben sollte es nicht.
Rechtsgrundlagen
Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen und Pflichtangaben