E-Rechnungen empfangen

Seit 2025 Pflicht für jedes Unternehmen. Der Aufwand ist kleiner, als die meisten befürchten.

Stand: August 2026 · geprüft an den geltenden Vorschriften

Das Minimum: ein E-Mail-Postfach, das du deinen Geschäftspartnern nennst – plus die Möglichkeit, die Datei zu lesen und acht Jahre im Original aufzubewahren. Mehr verlangt das Gesetz nicht. Kein Portal, kein Abo, keine neue Software.

Wen es betrifft

Alle inländischen Unternehmen – ohne Übergangsfrist, ohne Umsatzgrenze. Auch Kleinunternehmer, auch Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, auch Nebenerwerb. Die Pflicht hängt an der Unternehmereigenschaft, nicht an der Größe.

Was du tun musst

  1. Eine E-Mail-Adresse für Rechnungen festlegen und sie deinen Geschäftspartnern mitteilen. Sie darf dieselbe sein wie deine übrige Adresse.
  2. Die Dateien lesen können. Dafür genügt ein Betrachter – zum Beispiel dieser hier, der ohne Anmeldung im Browser läuft.
  3. Im Originalformat aufbewahren, acht Jahre lang. Ein Ausdruck reicht nicht, ein PDF-Export auch nicht. Näheres unter E-Rechnung aufbewahren.

Was du ausdrücklich nicht musst

Was passiert, wenn du nicht empfangen kannst?

Die Rechnung gilt trotzdem als zugegangen, sobald sie in deinem Postfach liegt. Wer keine E-Rechnungen annehmen kann, riskiert im schlimmsten Fall den Vorsteuerabzug – denn eine ordnungsgemäße Rechnung ist dessen Voraussetzung, und der Nachweis liegt bei dir.

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Rechtsgrundlagen

Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.

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