Die Berechnung
| Schritt | Beispiel: 60.000 € Gewerbeertrag |
|---|---|
| Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 €) | 60.000 € |
| − Freibetrag 24.500 € | 35.500 € |
| × Steuermesszahl 3,5 % | Messbetrag 1.242,50 € |
| × Hebesatz der Gemeinde | bei 400 %: 4.970 € |
| − Anrechnung auf die Einkommensteuer (bis 4× Messbetrag) | bis 4.970 € – rechnerisch null Mehrbelastung |
Der Hebesatz liegt gesetzlich bei mindestens 200 % und reicht in Großstädten bis über 500 %. München liegt bei 490 %, Berlin bei 410 %, viele ländliche Gemeinden bei 300–380 %. Er steht auf der Website der Gemeinde.
Warum die Anrechnung so wichtig ist
Zwei Einschränkungen, die in der Praxis zählen:
- Die Anrechnung ist auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt.
- Sie greift nur, soweit Einkommensteuer anfällt. Wer wegen Verlusten oder hoher Abzüge kaum Einkommensteuer zahlt, kann auch nichts anrechnen – die Gewerbesteuer bleibt dann voll stehen.
Für GmbH und UG gibt es die Anrechnung nicht. Dort ist die Gewerbesteuer echter Aufwand, zusätzlich zur Körperschaftsteuer von 15 % plus Solidaritätszuschlag.
Die Hinzurechnungen
Der Gewerbeertrag ist nicht einfach der Gewinn. § 8 GewStG rechnet Teile bestimmter Aufwendungen wieder hinzu – die Idee dahinter ist, den Ertrag unabhängig von der Finanzierungsform zu besteuern:
| Aufwand | Davon hinzugerechnet |
|---|---|
| Zinsen für Schulden | 25 % |
| Mieten und Pachten für bewegliche Wirtschaftsgüter | 25 % von 20 % |
| Mieten und Pachten für Immobilien | 25 % von 50 % |
| Lizenzen und Konzessionen | 25 % von 25 % |
Auf die Summe dieser Beträge gibt es einen Freibetrag von 200.000 €. Für die allermeisten Gründer sind die Hinzurechnungen damit gegenstandslos – relevant werden sie erst bei hohen Mieten oder größerer Fremdfinanzierung.
Wer gar keine Gewerbesteuer zahlt
- Freiberufler nach § 18 EStG – siehe Freiberufler oder Gewerbe.
- Land- und Forstwirte.
- Reine Vermögensverwaltung – etwa private Vermietung, solange sie nicht gewerblichen Charakter annimmt.
- Wer unter dem Freibetrag bleibt: Bei bis zu 24.500 € Gewerbeertrag fällt nichts an.
Die Gewerbesteuererklärung ist trotzdem abzugeben, sobald ein Gewerbebetrieb besteht – auch wenn am Ende null herauskommt.
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Erste Rechnung schreiben – kostenlosHäufige Fragen
Zahle ich Gewerbesteuer als Kleinunternehmer?
Nur wenn dein Gewerbeertrag über 24.500 € liegt. Wer die Kleinunternehmergrenze von 25.000 € Umsatz einhält, kommt praktisch nie dorthin – beides sind aber getrennte Regelungen.
Wie finde ich den Hebesatz meiner Gemeinde?
Auf der Website der Gemeinde oder in deren Hebesatzsatzung. Die Statistischen Landesämter veröffentlichen ebenfalls Übersichten.
Kann ich durch Umzug Gewerbesteuer sparen?
Grundsätzlich ja – der Unterschied zwischen 300 % und 500 % Hebesatz ist erheblich. Für Einzelunternehmer relativiert die Anrechnung nach § 35 EStG den Effekt weitgehend; für Kapitalgesellschaften nicht. Der Betrieb muss aber tatsächlich dort sein, eine Briefkastenadresse genügt nicht.
Wird die Gewerbesteuer vorausgezahlt?
Ja, vierteljährlich zum 15. Februar, Mai, August und November – festgesetzt von der Gemeinde auf Basis des letzten Messbescheids.
Gilt der Freibetrag pro Gesellschafter?
Nein, er gilt einmal je Gewerbebetrieb – auch bei einer Personengesellschaft mit mehreren Gesellschaftern.
Rechtsgrundlagen
Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.
- § 11 GewStG – Steuermesszahl und Freibetrag
- § 8 GewStG – Hinzurechnungen
- § 16 GewStG – Hebesatz, Mindesthebesatz 200 %
- § 35 EStG – Anrechnung auf die Einkommensteuer
- § 2 GewStG – Gegenstand der Gewerbesteuer