§ 13b UStG, verständlich

Der Paragraph, der die Steuerschuld umdreht – und der Fall, den fast jeder Handwerker einmal falsch macht.

Stand: August 2026 · geprüft an den geltenden Vorschriften

In einem Satz: In bestimmten Fällen schuldet nicht der Leistende die Umsatzsteuer, sondern der Empfänger. Du stellst dann netto in Rechnung und setzt einen Pflichthinweis darunter.

Die Fälle, die dich betreffen

Was die Vorschrift verlangtWie das aussieht
Leistung an ein EU-Unternehmen
Beratung, Software, Design, Vermittlung – der häufigste Fall bei Freelancern
0 % Umsatzsteuer
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
USt-IdNr. beider Seiten
Bauleistungen im Inland
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 – nur zwischen Bauunternehmern
0 % Umsatzsteuer
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
Nachweis über Freistellungsbescheinigung USt 1 TG
Gebäudereinigung
§ 13b Abs. 2 Nr. 8 – ebenfalls nur zwischen Unternehmern der Branche
0 % Umsatzsteuer
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
Werklieferungen ausländischer Unternehmer
der Leistende sitzt im Ausland, die Leistung findet in Deutschland statt
der deutsche Empfänger schuldet die Steuer
Schrott, Altmetall, Mobilfunkgeräte
Anlage 3 und 4 zum UStG, ab bestimmten Beträgen
0 % Umsatzsteuer mit Pflichthinweis

Der Fall, der Handwerker erwischt

Bauleistung ist nicht gleich Bauleistung. § 13b greift bei Bauleistungen nur, wenn der Empfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt – nachgewiesen durch die Freistellungsbescheinigung USt 1 TG. Der Privatkunde, die Hausverwaltung und der Gewerbebetrieb ohne Baubezug fallen nicht darunter.

Beide Richtungen gehen schief:

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Was auf die Rechnung muss

Was das für deine Voranmeldung heißt

Reverse-Charge-Umsätze verschwinden nicht, sie wandern nur in andere Zeilen. Als Leistender meldest du sie als nicht steuerbare beziehungsweise als Umsätze mit Steuerschuldnerschaft des Empfängers. Als Empfänger einer solchen Leistung meldest du die Steuer an und ziehst sie – bei voller Vorsteuerberechtigung – im selben Atemzug wieder ab. Unterm Strich null, in der Meldung trotzdem zwei Zeilen.

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Häufige Fragen

Gilt § 13b auch für Kleinunternehmer?

Als Leistender: Du stellst ohnehin keine Umsatzsteuer in Rechnung. Als Empfänger einer Reverse-Charge-Leistung wird es unangenehm – dann schuldest du die Steuer und darfst sie als Kleinunternehmer nicht als Vorsteuer abziehen. Ein Werkzeug-Abo aus dem EU-Ausland kann so echtes Geld kosten.

Brauche ich als Kleinunternehmer eine USt-IdNr.?

Für Reverse-Charge-Geschäfte innerhalb der EU ja. Sie zu beantragen ändert nichts an deinem Kleinunternehmerstatus.

Wie prüfe ich die USt-IdNr. meines Kunden?

Über die Bestätigungsabfrage des Bundeszentralamts für Steuern. Hol dir eine qualifizierte Bestätigung mit Nachweis und leg sie ab – im Streitfall ist sie das, was zählt.

Muss ich bei jeder Bauleistung nach der USt 1 TG fragen?

Bei jedem neuen Auftraggeber ja. Die Bescheinigung ist zwei Jahre gültig; bei einem Stammkunden genügt es, sie im Blick zu behalten.

Rechtsgrundlagen

Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.

Diese Seite gibt den Inhalt der Vorschrift in eigenen Worten wieder. § 13b UStG ist einer der fehleranfälligsten Paragraphen des Umsatzsteuerrechts – im Zweifel ein Fall für die Steuerberatung, nicht für eine Website.

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