Die Fälle, die dich betreffen
| Was die Vorschrift verlangt | Wie das aussieht |
|---|---|
| Leistung an ein EU-Unternehmen Beratung, Software, Design, Vermittlung – der häufigste Fall bei Freelancern | 0 % Umsatzsteuer „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ USt-IdNr. beider Seiten |
| Bauleistungen im Inland § 13b Abs. 2 Nr. 4 – nur zwischen Bauunternehmern | 0 % Umsatzsteuer „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ Nachweis über Freistellungsbescheinigung USt 1 TG |
| Gebäudereinigung § 13b Abs. 2 Nr. 8 – ebenfalls nur zwischen Unternehmern der Branche | 0 % Umsatzsteuer „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ |
| Werklieferungen ausländischer Unternehmer der Leistende sitzt im Ausland, die Leistung findet in Deutschland statt | der deutsche Empfänger schuldet die Steuer |
| Schrott, Altmetall, Mobilfunkgeräte Anlage 3 und 4 zum UStG, ab bestimmten Beträgen | 0 % Umsatzsteuer mit Pflichthinweis |
Der Fall, der Handwerker erwischt
Beide Richtungen gehen schief:
- Zu Unrecht netto abgerechnet – du schuldest die Umsatzsteuer trotzdem und musst sie beim Kunden nachfordern. Viel Erfolg, wenn das Projekt zwei Jahre her ist.
- Zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen – du schuldest sie nach § 14c UStG, und der Kunde darf sie nicht als Vorsteuer ziehen. Beide verlieren.
Lass dir die USt 1 TG vor dem Angebot zeigen. Sie ist zwei Jahre gültig und kostet dich ein einziges Nachfragen.
Was auf die Rechnung muss
- Keine Umsatzsteuer – kein Steuersatz, kein Steuerbetrag.
- Der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Bei EU-Kunden zusätzlich oder alternativ „Reverse charge“.
- Bei EU-Geschäften die USt-IdNr. beider Seiten. Prüfe die des Kunden vorher – ist sie ungültig, bleibt die Steuerschuld bei dir.
- Alle übrigen Pflichtangaben nach § 14 UStG unverändert.
Was das für deine Voranmeldung heißt
Reverse-Charge-Umsätze verschwinden nicht, sie wandern nur in andere Zeilen. Als Leistender meldest du sie als nicht steuerbare beziehungsweise als Umsätze mit Steuerschuldnerschaft des Empfängers. Als Empfänger einer solchen Leistung meldest du die Steuer an und ziehst sie – bei voller Vorsteuerberechtigung – im selben Atemzug wieder ab. Unterm Strich null, in der Meldung trotzdem zwei Zeilen.
Rechnen lassen kannst du den Fall auf Reverse Charge.
Und wenn du eine Rechnung brauchst?
Der Generator prüft alle Pflichtangaben nach § 14 UStG beim Tippen und macht daraus ein fertiges PDF. Unbegrenzt, ohne Konto, ohne Abo.
Rechnung schreiben – kostenlosHäufige Fragen
Gilt § 13b auch für Kleinunternehmer?
Als Leistender: Du stellst ohnehin keine Umsatzsteuer in Rechnung. Als Empfänger einer Reverse-Charge-Leistung wird es unangenehm – dann schuldest du die Steuer und darfst sie als Kleinunternehmer nicht als Vorsteuer abziehen. Ein Werkzeug-Abo aus dem EU-Ausland kann so echtes Geld kosten.
Brauche ich als Kleinunternehmer eine USt-IdNr.?
Für Reverse-Charge-Geschäfte innerhalb der EU ja. Sie zu beantragen ändert nichts an deinem Kleinunternehmerstatus.
Wie prüfe ich die USt-IdNr. meines Kunden?
Über die Bestätigungsabfrage des Bundeszentralamts für Steuern. Hol dir eine qualifizierte Bestätigung mit Nachweis und leg sie ab – im Streitfall ist sie das, was zählt.
Muss ich bei jeder Bauleistung nach der USt 1 TG fragen?
Bei jedem neuen Auftraggeber ja. Die Bescheinigung ist zwei Jahre gültig; bei einem Stammkunden genügt es, sie im Blick zu behalten.
Rechtsgrundlagen
Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.
- § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG – Bauleistungen
- § 14a UStG – zusätzliche Pflichtangaben
- § 14c UStG – unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis