§ 14 UStG, verständlich

Zehn Pflichtangaben, jede mit Beispiel – und die eine, die am häufigsten fehlt.

Stand: August 2026 · geprüft an den geltenden Vorschriften

In einem Satz: § 14 UStG sagt, wer eine Rechnung ausstellen muss, bis wann, und was darauf stehen muss, damit der Empfänger die Vorsteuer abziehen darf.

Wer überhaupt eine Rechnung ausstellen muss

Grundsätzlich ist jeder Unternehmer berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Verpflichtet ist er, wenn er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen leistet oder an eine juristische Person – und zwar innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung.

Eine Ausnahme, die viele überrascht: Bei Bauleistungen an Privatpersonen besteht ebenfalls eine Ausstellungspflicht. Und der Privatkunde muss die Rechnung zwei Jahre aufbewahren – darauf ist in der Rechnung hinzuweisen.

Die zehn Pflichtangaben

Was die Vorschrift verlangtWie das aussieht
Name und Anschrift des Ausstellers
vollständig, wie im Register eingetragen
Malerbetrieb Krause GmbH
Kirchweg 4, 34117 Kassel
Name und Anschrift des Empfängers
vollständig – ein Kürzel genügt nicht
Hausverwaltung Sommer OHG
Am Wall 12, 34117 Kassel
Steuernummer oder USt-IdNr.
eine von beiden reicht, beide schaden nicht
USt-IdNr.: DE123456789
Ausstellungsdatum
das Datum der Rechnung, nicht der Leistung
Rechnungsdatum: 14.08.2026
Fortlaufende Rechnungsnummer
einmalig vergeben, nachvollziehbar aufsteigend
Rechnung Nr. 2026-0147
Menge und Art der Leistung
handelsübliche Bezeichnung, keine Allgemeinplätze
18,5 Std. Malerarbeiten Treppenhaus
nicht: „diverse Arbeiten“
Zeitpunkt der Leistung
Datum oder Monat – auch wenn er dem Rechnungsdatum entspricht
Leistungszeitraum: 03.08.–11.08.2026
Entgelt, nach Steuersätzen getrennt
netto, je Satz einzeln aufgeschlüsselt
netto 19 %: 1.480,00 €
netto 7 %: 60,00 €
Steuersatz und Steuerbetrag
oder der Hinweis auf eine Steuerbefreiung
19 % USt: 281,20 €
7 % USt: 4,20 €
Im Voraus vereinbarte Minderungen
Skonto, Rabatt, Bonus – wenn vereinbart
2 % Skonto bei Zahlung binnen 10 Tagen

Die Angabe, die am häufigsten fehlt

Der Leistungszeitpunkt. Er fehlt auf geschätzt jeder dritten Rechnung, die ein Kleinunternehmen ausstellt – meist mit dem Gedanken, das Rechnungsdatum sage das schon. Tut es nicht. Beides sind eigene Pflichtangaben, auch wenn sie auf denselben Tag fallen.

Der Satz, der es erledigt: „Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum.“ Zulässig, üblich, und er kostet dich zehn Sekunden.

Was passiert, wenn eine Angabe fehlt

Für dich als Aussteller: erst einmal nichts. Die Rechnung ist zivilrechtlich wirksam, deine Forderung besteht, deine Umsatzsteuer schuldest du ohnehin.

Für den Empfänger: möglicherweise viel. Ohne vollständige Rechnung kein Vorsteuerabzug – und das fällt oft erst Jahre später bei der Betriebsprüfung auf, wenn du längst nicht mehr erreichbar bist. Deshalb wird nachgefragt, und deshalb solltest du korrigieren, wenn jemand nachfragt: Eine berichtigte Rechnung wirkt zurück, wenn das ursprüngliche Dokument die Mindestangaben schon enthielt.

Ob eine Rechnung, die du bekommen hast, vollständig ist, prüft der Rechnungs-Check in einer Minute.

Die Erleichterungen

Und seit 2025: die E-Rechnung

§ 14 UStG regelt seit dem 1. Januar 2025 auch das Format. Zwischen inländischen Unternehmen ist die elektronische Rechnung der Regelfall – ein strukturierter Datensatz nach EN 16931, also XRechnung oder ZUGFeRD. Ein PDF ist seitdem keine elektronische Rechnung mehr, sondern eine „sonstige Rechnung“.

Empfangen musst du seit dem 1.1.2025. Ausstellen je nach Umsatz später – der E-Rechnungspflicht-Check sagt dir, ab wann für dich.

Und wenn du eine Rechnung brauchst?

Der Generator prüft alle Pflichtangaben nach § 14 UStG beim Tippen und macht daraus ein fertiges PDF. Unbegrenzt, ohne Konto, ohne Abo.

Rechnung schreiben – kostenlos

Häufige Fragen

Muss ich als Kleinunternehmer § 14 UStG einhalten?

Ja, mit einer Ausnahme: Du weist keine Umsatzsteuer aus und keinen Steuersatz. An deren Stelle tritt der Hinweis auf § 19 UStG. Alle anderen Angaben gelten unverändert.

Reicht eine Rechnungsnummer, die Lücken hat?

Ja. Verlangt ist eine einmalig vergebene, fortlaufende Nummer – nicht eine lückenlose. Stornierte oder verworfene Nummern dürfen fehlen, solange du erklären kannst, warum.

Was ist eine „handelsübliche Bezeichnung“?

Eine, unter der ein Dritter die Leistung erkennen kann. „Beratung“ ist zu wenig, „Konzeption Website, 12 Std. nach Angebot 2026-14“ genügt. Der Maßstab ist die Nachprüfbarkeit, nicht die Länge.

Muss die Rechnung unterschrieben sein?

Nein. Eine Unterschrift ist nach § 14 UStG nicht vorgeschrieben und ändert an der Wirksamkeit nichts.

Rechtsgrundlagen

Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.

Diese Seite gibt den Inhalt der Vorschrift in eigenen Worten wieder. Verbindlich ist der Gesetzestext; für den Einzelfall ist eine steuerliche Beratung durch nichts zu ersetzen.

Weitere kostenlose Werkzeuge