Freiberufler brauchen kein Gewerbe
Die freien Berufe nach § 18 EStG melden kein Gewerbe an und zahlen keine Gewerbesteuer. Dazu gehören unter anderem Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer sowie wissenschaftliche, künstlerische und unterrichtende Tätigkeiten.
Statt der Gewerbeanmeldung genügt die Anzeige beim Finanzamt über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Die Rechnung sieht identisch aus – mit Steuernummer, ohne Gewerbeangabe.
Vereine: nur bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Ein Verein, der Mitgliedsbeiträge einnimmt, braucht dafür keine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sobald er aber Leistungen gegen Entgelt erbringt – Sponsoring, Verkauf, Vermietung – entsteht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, und damit gelten dieselben Pflichtangaben wie für Unternehmen.
Nebenerwerb: dieselben Regeln, kleinere Zahlen
Wer nebenberuflich selbstständig ist, ist umsatzsteuerlich ein Unternehmer wie jeder andere. Auch für ihn gilt die Kleinunternehmerregelung, auch er muss seit 2025 E-Rechnungen empfangen können. Der einzige Unterschied liegt in der Höhe der Beträge, nicht in den Regeln.
Reine Privatperson
Wer einmalig etwas verkauft oder gelegentlich hilft, ist kein Unternehmer und darf eine einfache Rechnung ohne Steuerausweis schreiben. Was dabei zu beachten ist – und wo die Grenze zur Gewerblichkeit verläuft – steht unter Rechnung als Privatperson.
Für alle vier Fälle dasselbe Werkzeug
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Rechnung schreiben – kostenlosRechtsgrundlagen
Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen und Pflichtangaben
- § 18 EStG – Einkünfte aus selbständiger Arbeit