Die pflichtversicherten Gruppen
| Gruppe | Anmerkung |
|---|---|
| Handwerker in der Handwerksrolle | nur zulassungspflichtige Gewerke der Anlage A. Nach 216 Pflichtbeitragsmonaten (18 Jahren) ist eine Befreiung auf Antrag möglich. Siehe Handwerksrolle. |
| Lehrer und Erzieher | wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Trifft Nachhilfelehrer, Musiklehrer, Dozenten, Fahrlehrer, Yogalehrer mit Unterricht, Coaches mit Lehranteil – eine der am häufigsten übersehenen Gruppen. |
| Pflegepersonen | in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege, ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer |
| Hebammen und Entbindungspfleger | immer |
| Künstler und Publizisten | über die Künstlersozialkasse |
| Selbstständige mit einem Auftraggeber | wer auf Dauer im Wesentlichen für einen Auftraggeber arbeitet und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt – die „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“ nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI |
| Küstenschiffer, Seelotsen, Hausgewerbetreibende | Sonderfälle |
Was es kostet
| Variante | Beitrag | Für wen |
|---|---|---|
| Einkommensgerechter Beitrag | 18,6 % des Gewinns | Standard bei Pflichtversicherung, nach Einkommensnachweis |
| Regelbeitrag | 18,6 % der Bezugsgröße, rund 700 € im Monat | wenn kein Einkommensnachweis vorgelegt wird |
| Halber Regelbeitrag | rund 350 € im Monat | in den ersten drei Jahren nach der Gründung, auf Antrag |
| Freiwillige Beiträge | frei wählbar zwischen Mindest- und Höchstbetrag | für alle Nicht-Pflichtversicherten |
Der halbe Regelbeitrag in den ersten drei Jahren muss beantragt werden und wird nicht von selbst gewährt. Wer die Existenzgründerregelung übersieht, zahlt in der teuersten Phase doppelt so viel wie nötig.
Was passiert, wenn die Pflicht übersehen wird
Die Deutsche Rentenversicherung stellt die Versicherungspflicht rückwirkend fest – bis zur Verjährungsgrenze von vier Jahren, bei vorsätzlichem Vorenthalten bis zu 30 Jahren. Nachgefordert werden die vollen Beiträge, im Regelfall zuzüglich Säumniszuschlägen.
Wer unsicher ist, ob er zu einer der Gruppen gehört, kann ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Es ist kostenlos und schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.
Und wenn keine Pflicht besteht?
Dann bist du für die Altersvorsorge selbst zuständig. Die drei üblichen Wege:
- Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente – flexibel, jederzeit anpassbar, sichert unter anderem Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente und Reha.
- Basisrente (Rürup) – steuerlich stark begünstigt, dafür nicht kündbar, nicht beleihbar, nicht vererbbar außer über Zusatzbausteine.
- Freie Anlage – volle Flexibilität, keine steuerliche Förderung in der Ansparphase.
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Erste Rechnung schreiben – kostenlosHäufige Fragen
Muss ich als Selbstständiger in die Rentenversicherung einzahlen?
Nur wenn du zu einer der Gruppen des § 2 SGB VI gehörst – Handwerker in der Anlage A, Lehrer, Pflegepersonen, Hebammen, Künstler über die KSK oder Selbstständige mit im Wesentlichen einem Auftraggeber. Alle anderen sind frei.
Was heißt „ein Auftraggeber“ genau?
Wer auf Dauer mehr als rund fünf Sechstel seiner Einnahmen von einem einzigen Auftraggeber bezieht und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beurteilung erfolgt im Gesamtbild durch die Deutsche Rentenversicherung.
Kann ich mich befreien lassen?
Handwerker nach 216 Pflichtbeitragsmonaten. Existenzgründer können sich in den ersten drei Jahren nach der Gründung befreien lassen, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Selbstständige pflichtig wären – der Antrag ist fristgebunden.
Zahlt der Auftraggeber etwas dazu?
Nein. Anders als beim Angestelltenverhältnis trägst du den vollen Beitrag selbst. Die Ausnahme ist die Künstlersozialkasse, wo die Verwerter die Künstlersozialabgabe zahlen.
Bekomme ich Erwerbsminderungsrente als Selbstständiger?
Nur mit ausreichenden Pflichtbeiträgen – in der Regel drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren. Wer die Einzahlung ganz einstellt, verliert diesen Schutz nach einigen Jahren. Das ist das am häufigsten übersehene Risiko der Selbstständigkeit.
Rechtsgrundlagen
Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.
- § 2 SGB VI – versicherungspflichtige Selbstständige
- § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 7a SGB IV – Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle
- § 165 SGB VI – beitragspflichtige Einnahmen, Regelbeitrag und Existenzgründerregelung
- § 25 SGB IV – Verjährung von Beitragsansprüchen