Die drei Stellen, an denen es klemmt
| Wer | Was er prüft | Folge |
|---|---|---|
| Krankenkasse | ob die Selbstständigkeit hauptberuflich geworden ist – nach Zeitaufwand und Einkommen | bei „hauptberuflich“: eigener Beitrag nach der Mindestbemessungsgrundlage, auch wenn du angestellt bleibst |
| Arbeitgeber | Nebentätigkeitsklausel im Arbeitsvertrag, Wettbewerb, Beeinträchtigung der Arbeitsleistung | Abmahnung oder Kündigung bei Wettbewerb; ein generelles Verbot ist unwirksam |
| Finanzamt | Gewinn aus der Nebentätigkeit | Einkommensteuer auf den Gesamtbetrag – der Nebengewinn wird auf den Lohn aufgeschlagen und mit deinem Spitzensteuersatz belastet |
Wann die Krankenkasse „hauptberuflich“ sagt
Die Kassen orientieren sich an zwei Größen, die zusammen betrachtet werden:
- Zeit: mehr als etwa 20 Stunden pro Woche für die Selbstständigkeit
- Einkommen: der Gewinn übersteigt dauerhaft das Arbeitsentgelt aus der Anstellung
Trifft beides zu, gilt die Selbstständigkeit als hauptberuflich – und dann zahlst du auf dein selbstständiges Einkommen eigene Beiträge, zusätzlich zu denen aus dem Angestelltenverhältnis. Das ist der teuerste Übergang der ganzen Konstruktion und kommt oft überraschend.
Der Arbeitgeber
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich erlaubt; sie ist Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit. Der Arbeitgeber kann sie nicht pauschal verbieten. Er kann aber verlangen, dass du sie anzeigst – solche Klauseln sind wirksam und stehen in den meisten Arbeitsverträgen.
Untersagen darf er sie, wenn
- sie im Wettbewerb zu seinem Geschäft steht – das ist der häufigste und schärfste Fall,
- sie deine Arbeitsleistung beeinträchtigt,
- sie gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt: Haupt- und Nebentätigkeit zusammen dürfen im Schnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten,
- sie in den Urlaub fällt und dem Erholungszweck widerspricht.
Die Steuern
| Punkt | Was gilt |
|---|---|
| Einkommensteuer | Der Gewinn wird zum Arbeitslohn addiert. Deshalb wird er mit deinem persönlichen Spitzensteuersatz belastet – bei 3.000 € Nebengewinn und 42 % Grenzsteuersatz bleiben 1.740 €. |
| Härteausgleich | Nebeneinkünfte bis 410 € im Jahr bleiben steuerfrei, bis 820 € teilweise – § 46 EStG. Eine sehr kleine, oft überschätzte Erleichterung. |
| Umsatzsteuer | Die Kleinunternehmergrenze von 25.000 € gilt genauso. Nebenberuflich heißt nicht umsatzsteuerfrei. |
| Übungsleiterfreibetrag | 3.000 € steuerfrei für nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder in der Pflege – nur im Auftrag gemeinnütziger oder öffentlicher Träger, § 3 Nr. 26 EStG |
| Ehrenamtspauschale | 840 € für andere nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich, § 3 Nr. 26a EStG |
Anmelden musst du trotzdem
Die Anmeldepflicht kennt keine Untergrenze. Auch für 200 € Umsatz im Monat gilt:
- Gewerbe anmelden, wenn es kein freier Beruf ist
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt
- Krankenkasse informieren
- bei gewerblicher Tätigkeit: Berufsgenossenschaft
Der IHK-Beitrag entfällt bei kleinen Nebengewerben in der Regel vollständig – die Freistellung greift bis 5.200 € Gewerbeertrag.
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Wie viel darf ich nebenberuflich verdienen?
Steuerlich gibt es keine Obergrenze, nur höhere Steuern. Sozialversicherungsrechtlich wird es kritisch, wenn der Gewinn dauerhaft über dem Arbeitsentgelt liegt und mehr als rund 20 Stunden pro Woche investiert werden – dann droht die Einstufung als hauptberuflich.
Muss ich meinem Arbeitgeber Bescheid sagen?
Wenn der Arbeitsvertrag eine Anzeigepflicht enthält – und das ist die Regel –, ja. Ein generelles Verbot wäre unwirksam, ein Verbot bei Wettbewerb dagegen zulässig.
Bin ich als Nebenberufler Kleinunternehmer?
Wenn dein Umsatz unter 25.000 € im Vorjahr liegt, kannst du die Regelung nutzen. Sie hängt am Umsatz, nicht am Umfang der Tätigkeit.
Was ist mit Elterngeld oder Arbeitslosengeld?
Beides wird angerechnet. Beim Arbeitslosengeld I gilt eine Grenze von 15 Wochenstunden – darüber entfällt der Anspruch ganz. Einnahmen sind der Agentur zu melden.
Zahle ich doppelt Krankenversicherung?
Solange die Selbstständigkeit nebenberuflich bleibt, nicht – der Beitrag aus dem Angestelltenverhältnis deckt alles ab. Erst bei der Einstufung als hauptberuflich kommen eigene Beiträge dazu.
Rechtsgrundlagen
Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.
- § 5 Abs. 5 SGB V – hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit
- § 3 Nr. 26 EStG – Übungsleiterfreibetrag 3.000 €
- § 3 Nr. 26a EStG – Ehrenamtspauschale 840 €
- § 46 Abs. 3 EStG – Härteausgleich für Nebeneinkünfte bis 410 €
- § 3 ArbZG – höchstzulässige Arbeitszeit über alle Tätigkeiten
- § 14 GewO – Anzeigepflicht – auch für Nebengewerbe
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