§ 14a UStG, verständlich

Der Paragraph für alles, was über die Grenze geht – und die Sätze, die dann auf die Rechnung müssen.

Stand: August 2026 · geprüft an den geltenden Vorschriften

In einem Satz: § 14a UStG hängt an bestimmte Geschäfte zusätzliche Pflichtangaben – meistens einen vorgeschriebenen Hinweissatz. Fehlt er, ist die Rechnung unvollständig, auch wenn nach § 14 UStG alles stimmt.

Die Fälle und ihre Pflichthinweise

Was die Vorschrift verlangtWie das aussieht
Reverse Charge
Leistung an ein Unternehmen im EU-Ausland, Steuerschuld wechselt zum Empfänger
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
plus USt-IdNr. beider Seiten
Innergemeinschaftliche Lieferung
Ware geht steuerfrei in ein anderes EU-Land
„Innergemeinschaftliche Lieferung, steuerfrei nach § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG“
Gutschrift
der Leistungsempfänger rechnet ab, nicht der Leistende
„Gutschrift“
das Wort selbst ist die Pflichtangabe
Reiseleistungen
Margenbesteuerung nach § 25 UStG
„Sonderregelung für Reisebüros“
Differenzbesteuerung
Gebrauchtwaren, Kunst, Sammlungsstücke nach § 25a UStG
„Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“
Neue Fahrzeuge
innergemeinschaftliche Lieferung eines Neufahrzeugs
Angaben zu Erstzulassung und Kilometerstand bzw. Betriebsstunden

Warum das Wort „Gutschrift“ gefährlich ist

Im Steuerrecht heißt Gutschrift ausschließlich: Der Empfänger der Leistung schreibt die Rechnung. Im Alltag meinen die meisten damit eine Stornierung oder eine Rechnungskorrektur – und schreiben das Wort ahnungslos auf ein Dokument, das gar keine ist.

Die Folge ist unangenehm konkret: Wer „Gutschrift“ über eine Korrektur schreibt, kann damit eine Steuerschuld nach § 14c UStG auslösen. Nenne es Stornorechnung oder Rechnungskorrektur – dazu gibt es die Seite Stornorechnung.

Die USt-IdNr. ist bei Reverse Charge Pflicht

Nicht optional, nicht „wenn vorhanden“: Bei einer Leistung an ein Unternehmen im EU-Ausland müssen beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern auf der Rechnung stehen – deine und die des Kunden. Und die des Kunden solltest du vorher prüfen, nicht nachher: Ist sie ungültig, bleibt die Steuerschuld bei dir.

Wie der Fall im Ganzen funktioniert, steht auf Reverse Charge und in § 13b UStG.

Die Frist ist kürzer, als du denkst

Für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Leistungen mit Reverse Charge im EU-Ausland gilt eine Ausstellungsfrist bis zum 15. Tag des Folgemonats – nicht die sechs Monate aus § 14 UStG. Das wird regelmäßig übersehen, weil es nirgends fett gedruckt steht.

Und wenn du eine Rechnung brauchst?

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Häufige Fragen

Gilt § 14a UStG auch für Kunden in der Schweiz oder in den USA?

Der Pflichthinweis zum Reverse Charge in dieser Form gilt für die EU. Bei Kunden in Drittländern ist die Leistung in Deutschland regelmäßig nicht steuerbar – ein Hinweis auf die Nichtsteuerbarkeit ist üblich und sinnvoll, die Regeln des Ziellandes können aber eigene Anforderungen stellen.

Was, wenn ich den Hinweissatz vergesse?

Die Rechnung ist unvollständig und der Empfänger fragt nach – oder er verbucht sie falsch, was für ihn teurer ist als für dich. Berichtigen kannst du jederzeit; die Berichtigung wirkt zurück.

Muss der Hinweis auf Deutsch stehen?

Nein. Bei einem Kunden im EU-Ausland ist die Formulierung in dessen Sprache oder auf Englisch („Reverse charge“) üblich und zulässig. Entscheidend ist, dass der Hinweis eindeutig ist.

Rechtsgrundlagen

Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.

Diese Seite gibt den Inhalt der Vorschrift in eigenen Worten wieder. Verbindlich ist der Gesetzestext; grenzüberschreitende Fälle gehören vor dem ersten Beleg einmal zur Steuerberatung.

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