Die Fälle und ihre Pflichthinweise
| Was die Vorschrift verlangt | Wie das aussieht |
|---|---|
| Reverse Charge Leistung an ein Unternehmen im EU-Ausland, Steuerschuld wechselt zum Empfänger | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ plus USt-IdNr. beider Seiten |
| Innergemeinschaftliche Lieferung Ware geht steuerfrei in ein anderes EU-Land | „Innergemeinschaftliche Lieferung, steuerfrei nach § 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG“ |
| Gutschrift der Leistungsempfänger rechnet ab, nicht der Leistende | „Gutschrift“ das Wort selbst ist die Pflichtangabe |
| Reiseleistungen Margenbesteuerung nach § 25 UStG | „Sonderregelung für Reisebüros“ |
| Differenzbesteuerung Gebrauchtwaren, Kunst, Sammlungsstücke nach § 25a UStG | „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ |
| Neue Fahrzeuge innergemeinschaftliche Lieferung eines Neufahrzeugs | Angaben zu Erstzulassung und Kilometerstand bzw. Betriebsstunden |
Warum das Wort „Gutschrift“ gefährlich ist
Im Steuerrecht heißt Gutschrift ausschließlich: Der Empfänger der Leistung schreibt die Rechnung. Im Alltag meinen die meisten damit eine Stornierung oder eine Rechnungskorrektur – und schreiben das Wort ahnungslos auf ein Dokument, das gar keine ist.
Die Folge ist unangenehm konkret: Wer „Gutschrift“ über eine Korrektur schreibt, kann damit eine Steuerschuld nach § 14c UStG auslösen. Nenne es Stornorechnung oder Rechnungskorrektur – dazu gibt es die Seite Stornorechnung.
Die USt-IdNr. ist bei Reverse Charge Pflicht
Nicht optional, nicht „wenn vorhanden“: Bei einer Leistung an ein Unternehmen im EU-Ausland müssen beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern auf der Rechnung stehen – deine und die des Kunden. Und die des Kunden solltest du vorher prüfen, nicht nachher: Ist sie ungültig, bleibt die Steuerschuld bei dir.
Wie der Fall im Ganzen funktioniert, steht auf Reverse Charge und in § 13b UStG.
Die Frist ist kürzer, als du denkst
Für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Leistungen mit Reverse Charge im EU-Ausland gilt eine Ausstellungsfrist bis zum 15. Tag des Folgemonats – nicht die sechs Monate aus § 14 UStG. Das wird regelmäßig übersehen, weil es nirgends fett gedruckt steht.
Und wenn du eine Rechnung brauchst?
Der Generator prüft alle Pflichtangaben nach § 14 UStG beim Tippen und macht daraus ein fertiges PDF. Unbegrenzt, ohne Konto, ohne Abo.
Rechnung schreiben – kostenlosHäufige Fragen
Gilt § 14a UStG auch für Kunden in der Schweiz oder in den USA?
Der Pflichthinweis zum Reverse Charge in dieser Form gilt für die EU. Bei Kunden in Drittländern ist die Leistung in Deutschland regelmäßig nicht steuerbar – ein Hinweis auf die Nichtsteuerbarkeit ist üblich und sinnvoll, die Regeln des Ziellandes können aber eigene Anforderungen stellen.
Was, wenn ich den Hinweissatz vergesse?
Die Rechnung ist unvollständig und der Empfänger fragt nach – oder er verbucht sie falsch, was für ihn teurer ist als für dich. Berichtigen kannst du jederzeit; die Berichtigung wirkt zurück.
Muss der Hinweis auf Deutsch stehen?
Nein. Bei einem Kunden im EU-Ausland ist die Formulierung in dessen Sprache oder auf Englisch („Reverse charge“) üblich und zulässig. Entscheidend ist, dass der Hinweis eindeutig ist.
Rechtsgrundlagen
Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.
- § 14a UStG – zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen
- § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 14c UStG – unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 6a UStG – innergemeinschaftliche Lieferung