1. Die E-Rechnung ausstellen
Der Zeitplan der Übergangsregelung ist gestaffelt, und der Stichtag hängt an deinem Umsatz im Jahr 2026:
| Wer | Ab wann ausstellen |
|---|---|
| Alle Unternehmen: empfangen | seit 1. Januar 2025 |
| Unternehmen mit über 800.000 € Umsatz in 2026 | ab 1. Januar 2027 |
| Alle übrigen Unternehmen | ab 1. Januar 2028 |
| Kleinunternehmer nach § 19 UStG | ausgenommen – empfangen müssen sie trotzdem |
Ob du betroffen bist, klärt der E-Rechnungspflicht-Check in drei Angaben. Was du zum Empfangen brauchst – nämlich weniger, als die meisten denken – steht auf E-Rechnung empfangen.
2. Die Aufbewahrung im Originalformat
Das ist die Änderung, die still passiert und teuer wird. Eine empfangene E-Rechnung musst du als XML aufbewahren – acht Jahre lang. Ein Ausdruck genügt nicht, eine PDF-Ansicht genügt nicht, und ein E-Mail-Postfach, das nach zwei Jahren aufgeräumt wird, auch nicht.
Praktisch heißt das: ein Ordner, sprechende Dateinamen, eine zweite Kopie. Mehr verlangt niemand, weniger reicht nicht. Details auf E-Rechnung aufbewahren.
3. Die Kleinunternehmergrenzen
Seit der Neufassung 2025 gelten 25.000 € für das Vorjahr und 100.000 € für das laufende Jahr. Zwei Dinge daran werden regelmäßig übersehen:
- Die 100.000 € sind keine Prognose. Wird die Grenze im Laufenden Jahr gerissen, endet die Regelung mit diesem Umsatz – nicht zum Jahresende.
- Bei einer Gründung mitten im Jahr wird der Betrag nicht mehr anteilig hochgerechnet.
Wo du stehst, sagt dir der Kleinunternehmer-Check. Die Regelung selbst steht auf § 19 UStG.
4. Was du im Januar ohnehin erledigen solltest
- Rechnungsnummern-Schema für 2027 festlegen und im Programm einstellen – siehe Rechnungsnummer 2027.
- Umsatz 2026 zusammenzählen und gegen die Kleinunternehmergrenze halten.
- Stundensatz prüfen. Wer seit drei Jahren denselben abrechnet, arbeitet inzwischen billiger – der Stundensatz-Rechner rechnet vom Wunscheinkommen rückwärts.
- Offene Posten aus 2026 durchsehen. Die regelmäßige Verjährung läuft zum Jahresende – Details auf Verjährung von Forderungen.
- Rücklage für Steuern nachrechnen, bevor der Bescheid kommt: Rücklagen-Rechner.
Und was sich nicht ändert
Die Umsatzsteuersätze bleiben bei 19 % und 7 %. Die Pflichtangaben nach § 14 UStG bleiben dieselben. Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen bleibt bei acht Jahren. Wer im Dezember liest, dass „alles neu“ wird, liest meistens eine Anzeige.
Die aktuellen Sätze und die Fälle, in denen 7 % gelten, stehen auf Steuersätze 2027.
Und wenn du eine Rechnung brauchst?
Der Generator prüft alle Pflichtangaben nach § 14 UStG beim Tippen und macht daraus ein fertiges PDF. Unbegrenzt, ohne Konto, ohne Abo.
Rechnung schreiben – kostenlosHäufige Fragen
Muss ich 2027 E-Rechnungen ausstellen?
Das hängt an deinem Vorjahresumsatz und daran, ob du Kleinunternehmer bist. Der E-Rechnungspflicht-Check beantwortet das in drei Angaben.
Ändern sich die Umsatzsteuersätze?
Nein. Es bleibt bei 19 % im Regelsatz und 7 % im ermäßigten Satz.
Muss ich zum Jahreswechsel mein Rechnungsprogramm wechseln?
Nur, wenn es keine E-Rechnung erzeugen kann und du zur Ausstellung verpflichtet bist. Für das Empfangen brauchst du kein neues Programm – ein Betrachter genügt, und der ist hier kostenlos.
Was ist mit Rechnungen, die ich 2026 geschrieben habe?
Die bleiben, wie sie sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung beziehungsweise der Ausstellung – rückwirkend musst du nichts umstellen.
Rechtsgrundlagen
Diese Seite stützt sich auf folgende Vorschriften. Wir nennen sie, damit du selbst nachlesen kannst – nicht als Ersatz für eine Beratung im Einzelfall.
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen, elektronische Rechnung
- § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer
- § 14b UStG – Aufbewahrung von Rechnungen
- § 27 UStG – Übergangsvorschriften zur E-Rechnungspflicht